Leistung

Erbschein

Wir prüfen, ob Sie ihn wirklich brauchen. Denn der Erbschein ist teuer, dauert Wochen – und ist in vielen Fällen gar nicht notwendig.

Was ist der Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbenstellung nachweist. Er legitimiert den Erben gegenüber Behörden, Banken und dem Grundbuchamt – quasi als Ausweis des Erben.

Das Problem: Die Beantragung ist aufwendig, dauert in der Regel vier bis acht Wochen und kostet je nach Nachlasswert bis zu einem Prozent des Erbschaftswerts als Gerichtsgebühr. Für einen Nachlass von 300.000 Euro können das über 1.000 Euro Gerichtsgebühren sein – zuzüglich Anwaltskosten, falls man sich beraten lässt.

Was viele nicht wissen: In einer Reihe von Situationen ist der Erbschein gar nicht erforderlich. Ein notariell beurkundetes Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann den Erbschein ersetzen. Manche Banken akzeptieren die Erbschaft auch ohne Erbschein, wenn ein privatschriftliches Testament vorliegt. Erst wenn es ausländische Vermögenswerte gibt, eine Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden soll oder kein gültiges Testament existiert, ist der Erbschein in der Regel zwingend erforderlich.

Unser Tipp

Bevor Sie den Erbschein beantragen: Lassen Sie uns in einem kurzen Erstgespräch prüfen, ob ein notarielles Testament als Nachweis ausreicht. In vielen Fallen sparen Erben damit Wochen Wartezeit und mehrere Hundert Euro.

Wann nötig?

Grundbucheintragung, Auslandsvermögen, keine gültige letztwillige Verfügung – in diesen Fällen führt kein Weg am Erbschein vorbei.

Kosten

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Nachlasswert (GNotKG). Bei 200.000 Euro Nachlass fallen ca. 870 Euro Gerichtsgebühren an.

Dauer

Nachlassgerichte benötigen derzeit vier bis acht Wochen für die Ausstellung. In komplexen Fällen kann es deutlich länger dauern.

Alternative

Ein notarielles Testament oder Erbvertrag ersetzt den Erbschein in vielen Situationen vollständig – und liegt sofort vor.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

Zuerst prüfen wir, ob der Erbschein überhaupt nötig ist. Wenn ja, beantragen wir ihn vollständig und korrekt.

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    Prüfung: Erbschein erforderlich?

    Wir analysieren den Nachlass und die vorliegenden Dokumente. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag? Welche Institutionen verlangen den Nachweis? Oft lässt sich der Erbschein vermeiden oder zumindest verzögert beantragen.

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    Antrag beim Nachlassgericht

    Wenn ein Erbschein benötigt wird, bereiten wir den Antrag vollständig vor. Wir beschaffen alle erforderlichen Urkunden, Sterbeurkunden und Abstammungsnachweise – damit der Antrag beim ersten Einreichen vollständig ist und keine Nachforderungen die Bearbeitung verzögern.

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    Kommunikation mit Banken und Behörden

    Sobald der Erbschein vorliegt, kommunizieren wir in Ihrem Auftrag mit Banken, Grundbuchamt und anderen Stellen. Wir stellen sicher, dass der Erbschein überall akzeptiert wird und der Nachlass zügig abgewickelt werden kann.

Aus der Praxis

Bank akzeptierte Testament – kein Erbschein nötig

Ein Mandant wurde von seiner Bank aufgefordert, einen Erbschein beizubringen, bevor das Konto seiner verstorbenen Mutter freigegeben würde. Das notarielle Testament lag bereits vor.

Wir wiesen die Bank schriftlich darauf hin, dass ein notariell beurkundetes Testament gemäß § 35 GBO und ständiger Bankpraxis als gleichwertiger Erbnachweis gilt. Die Bank lenkte ein und gab das Konto innerhalb einer Woche frei – ohne den aufwendigen Erbscheinantrag. Der Mandant sparte mehrere Wochen Wartezeit und die Gerichtsgebühren.

FAQ

Häufige Fragen zum Erbschein

Die Gerichtsgebühr für den Erbschein richtet sich nach dem Reinnachlass (Aktiva minus Passiva) und wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro sind es ca. 546 Euro, bei 300.000 Euro ca. 1.070 Euro, bei 500.000 Euro ca. 1.570 Euro. Hinzu kommen ggf. Kosten für Urkunden und Anwalt.
Typischerweise vier bis acht Wochen nach vollständigem Eingang des Antrags beim Nachlassgericht. In einfachen Fällen mit klarer Erbfolge und vollständigen Unterlagen kann es schneller gehen. Bei komplexen Erbfolgen, mehreren Miterben oder internationalem Bezug kann die Bearbeitungszeit erheblich länger dauern.
Ein notariell beurkundetes Testament oder ein notarieller Erbvertrag ersetzt den Erbschein in vielen Situationen vollständig – insbesondere beim Grundbuchamt und bei Banken. Ein privatschriftliches Testament allein reicht meist nicht aus; es muss zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden. Ob das im konkreten Fall ausreicht, klären wir im Erstgespräch.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle, die behaupten, Erbe zu sein – also die gesetzlichen Erben, Testamentserben oder auch Nacherben. Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Der Antrag kann persönlich beim Nachlassgericht gestellt oder durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
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