Leistung

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben, ein Nachlass – und schnell entstehen blockierte Entscheidungen und handfeste Konflikte. Wir helfen, die Erbengemeinschaft geordnet und fair aufzulösen.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Alle Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich – niemand kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Das klingt gerecht, führt in der Praxis aber häufig zu erheblichen Problemen.

Besonders wenn Immobilien zum Nachlass gehören oder die Erben unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Vermögens haben, entsteht schnell ein Patt. Jede Entscheidung erfordert die Zustimmung aller – oder zumindest der Mehrheit. Wer nicht kooperiert, kann den gesamten Erbprozess blockieren.

Typische Probleme in Erbengemeinschaften:

  • Ein Miterbe bewohnt das geerbte Haus und blockiert den Verkauf
  • Uneinigkeit über den Wert von Immobilien oder Unternehmensanteilen
  • Altlasten und Schulden im Nachlass, die alle Miterben betreffen
  • Fehlende Kommunikation nach familiären Zerwürfnissen
  • Unterschiedliche finanzielle Situationen der Miterben erzeugen Druck
  • Unklare oder fehlende Testamente erschweren die Aufteilung

Das Ziel der Erbauseinandersetzung ist es, die Gemeinschaft zu beenden und jedem Miterben seinen Anteil zuzuweisen – entweder durch einvernehmliche Einigung oder, wenn nötig, durch gerichtliche Auseinandersetzungsklage.

Erbauseinandersetzung

Wir begleiten die vollständige Aufteilung des Nachlasses und erstellen rechtssichere Auseinandersetzungsverträge.

Mediation zwischen Erben

Durch strukturierte Vermittlung finden wir Einigungen, die alle Seiten akzeptieren können – ohne langjährigen Rechtsstreit.

Immobilien in der Gemeinschaft

Ob Auszahlung einzelner Miterben, Versteigerung oder gemeinsamer Verkauf – wir kennen alle Wege aus der Sackgasse.

Abfindung & Anteilsverkauf

Wir klären, ob und zu welchen Bedingungen ein Miterbe seinen Anteil abtreten oder ausgekauft werden kann.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

Von der ersten Analyse bis zur rechtssicheren Auflösung der Erbengemeinschaft.

  1. 1

    Analyse der Situation

    Wir sichten alle relevanten Unterlagen: Testament, Erbschein, Grundbuchauszüge, Kontounterlagen und sonstige Nachlassdokumente. Danach haben wir ein klares Bild des Nachlasses und der Anteile jedes Miterben.

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    Kontaktaufnahme mit allen Miterben

    Wir treten im Namen unserer Mandanten an alle Miterben heran und schaffen einen sachlichen Rahmen für die Auseinandersetzung – auch wenn die persönlichen Beziehungen schwierig sind.

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    Auseinandersetzungsvertrag ausarbeiten

    Auf Basis der Einigung erarbeiten wir einen notariell beurkundungsfähigen Auseinandersetzungsvertrag, der alle Ansprüche klar regelt und spätere Streitigkeiten ausschließt.

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    Vollzug und Abschluss

    Wir begleiten die Umsetzung: Grundbuchberichtigungen, Kontenauflösung, Zahlungsabwicklung. Erst wenn alle Schritte erledigt sind, ist die Erbengemeinschaft endgültig aufgelöst.

Aus der Praxis

Drei Geschwister, ein Haus – und keine Einigung

Eine Mandantin wandte sich an uns, weil ihr Bruder das geerbte Elternhaus seit zwei Jahren bewohnte, ohne Miete zu zahlen, und jeden Verkauf blockierte. Die dritte Schwester lebte im Ausland und wollte ihren Anteil auszahlen lassen.

Zunächst versuchten wir eine außergerichtliche Einigung durch ein moderiertes Gespräch. Der Bruder lehnte jeden Kompromiss ab. Wir leiteten daraufhin eine Teilungsversteigerung ein. Allein die Ankündigung bewog den Bruder, ein Kaufangebot zu machen. Innerhalb von vier Monaten war die Erbengemeinschaft aufgelöst, alle drei Geschwister erhielten ihren Anteil ausgezahlt.

FAQ

Häufige Fragen zur Erbengemeinschaft

Bei einvernehmlicher Einigung aller Miterben sind drei bis sechs Monate realistisch. Sobald ein Miterbe blockiert oder gerichtliche Schritte nötig werden, kann es Jahre dauern. Ein erfahrener Anwalt beschleunigt den Prozess erheblich, weil er die richtigen Druckmittel kennt und die Kommunikation professionell führt.
Ja. Ein Miterbe kann seinen Erbanteil an einen oder mehrere der anderen Miterben verkaufen. Die übrigen Miterben haben dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Alternativ kann ein Miterbe seinen Anteil auch an einen Dritten verkaufen – die anderen Erben haben dann zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Nein. Kein einzelner Miterbe kann über Nachlassgegenstände – Immobilien, Bankkonten, Fahrzeuge – ohne Zustimmung der anderen verfügen. Wer dies trotzdem versucht, macht sich schadensersatzpflichtig. Einzige Ausnahme sind Notverwaltungsmaßnahmen zum Erhalt des Nachlasses, etwa dringende Reparaturen an einer Immobilie.
Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann und eine Immobilie zum Nachlass gehört, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Haus wird dann zwangsversteigert, der Erlös unter den Miterben aufgeteilt. Da bei Versteigerungen oft Verluste entstehen, wirkt allein die Ankündigung häufig als starkes Druckmittel für eine außergerichtliche Einigung.
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