Leistung

Pflichtteil

Auch wer enterbt wurde, hat Rechte. Wir berechnen Ihren Anspruch, prüfen Schenkungen, an Erben oder Dritte, die eventuell berücksichtigt werden müssen, machen Auskunftsansprüche geltend und setzen Ihren Pflichtteil durch.

Wenn Sie selbst Erbe sind, helfen wir Ihnen effektiv bei der Abwehr gegen Pflichtteilsansprüche.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch gegen den Nachlass, den nahe Angehörige erhalten – auch wenn der Erblasser sie im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt hat. Er beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Nachlass. Sie werden nicht Teil der Erbengemeinschaft, haben aber Anspruch auf eine Auszahlung. Soweit andere Personen beschenkt wurden und der Nachlass nicht ausreicht, können Sie ggf. auch gegen Dritte Ansprüche geltend machen.

Wer hat Anspruch?

  • Kinder (und andere Abkömmlinge, falls ein Kind vorverstorben ist)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers – aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.

Berechnungsbeispiel

Nachlass: 300.000 Euro

Situation: 2 Kinder, kein Ehegatte

Gesetzliche Erbquote je Kind: 1/2 = 150.000 Euro

Pflichtteil je Kind: 1/2 der gesetzlichen Quote = 75.000 Euro

Hinweis: Schenkungen können die Berechnungsbasis für den Pflichtteilsanspruch erhöhen (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert, dass ein Erblasser sein Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt und damit den Pflichtteil von Kindern oder Ehegatten aushöhlt.

Im Detail

Was wir für Sie klären

Pflichtteilsrecht ist komplex. Diese vier Aspekte sind besonders häufig entscheidend.

Wer hat Anspruch?

Wir prüfen Ihre Stellung in der Erbfolge und ob Ihr Pflichtteilsanspruch gegeben ist.

Berechnung des Nachlasses

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Ermittlung des Nachlasswertes zum Todestag – inklusive Immobilien, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen und Verbindlichkeiten.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Z. B. werden Schenkungen der letzten 10 Jahre anteilig zum Nachlass hinzugerechnet, der Wert schmilzt jedoch ratierlich ab: Jahr 1 = 100%, Jahr 2 = 90%, usw. Manche Schenkungen sind aber unbefristet zu berücksichtigen. Wir prüfen, ob Schenkungen hinzuzurechnen sind.

Auskunftspflicht der Erben

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis. Wir fordern dieses an und prüfen dieses rechtlich.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

Von der ersten Einschätzung bis zur Auszahlung – strukturiert und transparent.

1

Anspruch prüfen

Wir klären, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht – auch unter Berücksichtigung von Vorempfängen und Ausschlagungen.

2

Nachlasswert ermitteln

Wir fordern das Nachlassverzeichnis an, prüfen es und ziehen bei Bedarf Sachverständige für die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen hinzu.

3

Pflichtteil berechnen

Wir berechnen den genauen Pflichtteil – inklusive Pflichtteilsergänzungsanspruch, z.B. aus Schenkungen der letzten 10 Jahre.

4

Anspruch durchsetzen oder abwehren

Wir fordern den Pflichtteil außergerichtlich ein oder verhandeln eine Einigung. Falls nötig, klagen wir den Anspruch aber auch zügig durch – oder vertreten einen Erben gegen überhöhte Forderungen.

Praxisbeispiel

Schenkung kurz vor dem Tod – Pflichtteilsergänzung

Ein Vater hatte seiner jüngsten Tochter drei Jahre vor seinem Tod eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro geschenkt. Im Testament wurde die ältere Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Der verbleibende Nachlass betrug nur noch 80.000 Euro.

Die enterbt gebliebene Tochter wandte sich an uns. Da die Schenkung erst drei Jahre zurücklag, flossen 70% des Schenkungswerts (140.000 Euro) in die Berechnung ein. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch belief sich auf 27.500 Euro – zusätzlich zum regulären Pflichtteil.

Ergebnis: Außergerichtliche Einigung, vollständige Auszahlung des Anspruchs.
FAQ

Häufige Fragen

Kinder, Ehegatten und – bei Kinderlosigkeit – Eltern haben einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, den man testamentarisch nicht ausschließen kann. Eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteilsfolge ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schweren Verfehlungen (§ 2333 BGB).

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Es empfiehlt sich, nicht zu lange zu warten, da auch die Zusammenstellung des Nachlassverzeichnisses Zeit braucht.

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Schenkungen gemacht, werden diese anteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Je kürzer die Schenkung zurückliegt, desto höher der Anteil: im ersten Jahr 100%, dann je weiteres Jahr 10% weniger. So verhindert das Gesetz, dass der Nachlass zulasten der Pflichtteilsberechtigten "weggegeben" wird.

Maßgeblich ist der Nachlasswert zum Todestag. Dazu gehören alle Aktiva (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat) abzüglich der Verbindlichkeiten. Immobilien werden in der Regel mit dem Verkehrswert angesetzt – bei Uneinigkeit über den Wert ziehen wir einen unabhängigen Sachverständigen hinzu.

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