Leistung

Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers verbindlich um – unabhängig von Streit, Überforderung oder minderjährigen Erben. Wir beraten zur Anordnung und übernehmen das Amt.

Was ist Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung ermächtigt eine vom Erblasser bestimmte Person – den Testamentsvollstrecker – dazu, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker handelt unabhängig von den Erben und kann ohne deren Zustimmung Nachlassgegenstände veräußern, Verbindlichkeiten begleichen und die Auseinandersetzung durchführen.

Testamentsvollstreckung ist gesetzlich in den §§ 2197 ff. BGB geregelt und muss ausdrücklich im Testament angeordnet werden. Die Person des Testamentsvollstreckers kann namentlich benannt oder durch einen Dritten (z.B. das Nachlassgericht) bestimmt werden.

Drei Formen der Testamentsvollstreckung

  • Abwicklungsvollstreckung: Die häufigste Form. Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass vollständig ab und teilt ihn unter den Erben auf. Endet mit Abschluss der Auseinandersetzung.
  • Dauervollstreckung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass über einen längeren Zeitraum – maximal 30 Jahre. Sinnvoll bei minderjährigen Erben, Erben mit Behinderung oder Unternehmensnachfolge.
  • Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet einzelne Nachlassgegenstände (z.B. eine Immobilie oder ein Unternehmen), während der Rest des Nachlasses bereits verteilt ist.

Letzten Willen schützen

Der Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird – auch gegen Widerstand einzelner Erben.

Streit vermeiden

Bei zerstrittenen Erben schafft ein neutraler Testamentsvollstrecker klare Entscheidungsstrukturen und verhindert Blockaden.

Unternehmensnachfolge

Bei Betriebsvermögen sichert der Testamentsvollstrecker die Handlungsfähigkeit des Unternehmens während der Übergabephase.

Minderjährige Erben

Wenn Kinder erben, stellt die Dauervollstreckung sicher, dass das Vermögen bis zur Volljährigkeit professionell verwaltet wird.

Rechtssichere Umsetzung

Als Fachanwalt für Erbrecht kennen wir alle rechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Amtsführung – Haftung inklusive.

Zeitlich flexibel

Von der kurzfristigen Abwicklungsvollstreckung bis zur mehrjährigen Dauervollstreckung – wir passen den Auftrag Ihren Bedürfnissen an.

Vorgehen

Wie wir als Testamentsvollstrecker vorgehen

Die Amtsführung des Testamentsvollstreckers folgt einem strukturierten Prozess – transparent und nachvollziehbar für alle Beteiligten.

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    Amtsannahme und Legitimation

    Nach dem Erbfall nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt formell an und beantragt beim Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses Zeugnis ist der Legitimationsnachweis gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern – und ermöglicht sofortiges Handeln im Namen des Nachlasses.

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    Bestandsaufnahme und Nachlassverzeichnis

    Der Testamentsvollstrecker erstellt unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses – aller Aktiva und Passiva. Dieses Nachlassverzeichnis ist den Erben vorzulegen. Es bildet die Grundlage für die Erbschaftsteuer, die Verteilung und die Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers.

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    Nachlassverwaltung und Sicherung

    Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er begleicht Verbindlichkeiten, kündigt laufende Verträge, sichert Vermögenswerte und stellt sicher, dass keine Werte verloren gehen. Bei Unternehmen führt er den Betrieb fort oder leitet geordnet die Übergabe ein.

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    Umsetzung des letzten Willens

    Kern des Amtes ist die Umsetzung der testamentarischen Anordnungen: Vermächtnisse auszahlen, Auflagen erfüllen, Pflichtteilsansprüche prüfen und befriedigen sowie die Auseinandersetzung nach den Vorgaben des Erblassers durchführen. Dabei ist der Testamentsvollstrecker an die Anordnungen des Testaments gebunden.

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    Abschlussrechnung und Beendigung des Amtes

    Nach Abschluss der Abwicklung legt der Testamentsvollstrecker den Erben eine vollständige Abschlussrechnung vor. Mit Anerkennung der Abrechnung und Begleichung der Vergütung endet das Amt. Bei der Dauervollstreckung erfolgen Zwischenabrechnungen in regelmäßigen Abständen.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Angemessene Vergütung aus dem Nachlass

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die aus dem Nachlass beglichen wird. Orientierung bieten die Rheinische Tabelle und die Möhring-Tabelle:

  • Bis 250.000 € Bruttonachlass: ca. 4 % Vergütung
  • Von 250.000 € bis 500.000 €: ca. 3 %
  • Von 500.000 € bis 2,5 Mio. €: ca. 2,5 %
  • Zuschläge für besondere Aufgaben (Unternehmensverwaltung, Immobilien, Streit)

Die Vergütung kann im Testament auch abweichend geregelt werden. Alle Erben können die Vergütung gerichtlich überprüfen lassen.

Praxisbeispiel

Unternehmensnachfolge – Ludwigsburg

Ein Unternehmer hinterlässt ein Handwerksunternehmen mit 12 Mitarbeitern (Wert ca. 900.000 €) und drei Kinder als Erben. Keines der Kinder möchte das Unternehmen übernehmen. Der Erblasser hat im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und uns namentlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Wir führen das Unternehmen 6 Monate fort, sichern laufende Aufträge, verhandeln mit potenziellen Käufern und verkaufen das Unternehmen geordnet. Der Erlös wird unter den drei Kindern aufgeteilt.

Unternehmen erfolgreich verkauft, Mitarbeiter übernommen, Nachlass vollständig abgewickelt.
FAQ

Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung ist besonders sinnvoll, wenn: der Nachlass komplex ist (Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen), Erben minderjährig oder zerstritten sind, der Erblasser sicherstellen möchte, dass Vermächtnisse und Auflagen erfüllt werden, ein Erbe aufgrund einer Behinderung oder Suchtproblematik vor sich selbst geschützt werden soll, oder ein Unternehmen bis zur geregelten Übergabe weitergeführt werden muss.
Ja. Als Fachanwalt für Erbrecht übernehmen wir regelmäßig das Amt des Testamentsvollstreckers. Der Vorteil: rechtliche und steuerliche Fragen werden direkt im Amt gelöst, ohne dass separat ein Anwalt beauftragt werden muss. Die Vergütung wird aus dem Nachlass bezahlt – nicht von den Erben persönlich.
Die Vergütung richtet sich nach dem Bruttonachlasswert und orientiert sich an der Rheinischen oder Möhring-Tabelle. Üblich sind 2–4 % des Bruttonachlasswertes zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Zu- oder Abschlägen je nach Aufwand. Die genaue Höhe kann im Testament festgelegt werden. Die Vergütung wird aus dem Nachlass entnommen und mindert damit das den Erben zufließende Vermögen.
Nein, Erben können den Testamentsvollstrecker nicht eigenmächtig abberufen. Eine Abberufung ist ausschließlich durch das Nachlassgericht möglich – und nur aus wichtigem Grund, etwa bei grober Pflichtverletzung, Interessenkonflikten oder nachgewiesener Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung. Dies schützt den letzten Willen des Erblassers auch vor dem Widerstand einzelner Erben.
Die Abwicklungsvollstreckung endet mit vollständiger Auseinandersetzung des Nachlasses – meist nach 6 bis 24 Monaten, je nach Umfang des Nachlasses. Die Dauervollstreckung kann per Testament auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden, etwa zur Verwaltung eines Vermögens für minderjährige oder schutzbedürftige Erben oder zur langfristigen Sicherung einer Unternehmensbeteiligung.
Kontakt

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