Leistung

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bestimmen Sie selbst – und schützen Ihre Angehörigen vor einer staatlich angeordneten Betreuung.

Was regelt eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind – durch Krankheit, Unfall oder Demenz. Ohne diese Vollmacht muss das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen – möglicherweise eine Ihnen fremde Person.

Die Vollmacht kann sofort gelten oder nur im Ernstfall wirksam werden. Sie bestimmen selbst, welche Bereiche abgedeckt sein sollen und welche Grenzen Sie dem Bevollmächtigten setzen.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen bei Ihrer Behandlungsunfähigkeit durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie ist für Ärzte und Bevollmächtigte verbindlich – sofern sie konkret und eindeutig formuliert ist.

Vermögenssorge

Bankgeschäfte, Immobilienverwaltung, Steuererklärungen, Vertragsabschlüsse und Investitionen.

Gesundheitssorge

Einwilligung in oder Ablehnung von Untersuchungen, Behandlungen und Operationen.

Aufenthaltsbestimmung

Entscheidung über Wohnsitz, Pflegeheim, Rehabilitation und freiheitsentziehende Maßnahmen.

Post & Behörden

Entgegennahme von Post, Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungen und Gerichten.

Vergleich

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Der entscheidende Unterschied

Vorsorgevollmacht: Sie erteilen einer Vertrauensperson direkt die Befugnis zu handeln. Kein Gericht wird tätig. Ihre Vertrauensperson kann sofort agieren – ohne Zeitverlust und behördlichen Aufwand. Empfehlenswert, wenn Sie eine geeignete Person kennen und ihr vertrauen.

Betreuungsverfügung: Sie schlagen dem Betreuungsgericht vor, wen es als Betreuer einsetzen soll. Das Gericht entscheidet und überwacht. Geeignet, wenn keine geeignete Vertrauensperson vorhanden ist oder eine gerichtliche Kontrolle gewünscht wird.

Unser Rat: Beides lässt sich kombinieren. Eine Vorsorgevollmacht für unmittelbares Handeln, ergänzt durch eine Betreuungsverfügung als Auffanglösung.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

Von der Beratung bis zur rechtssicheren Erstellung – Schritt für Schritt.

1

Beratungsgespräch

Wir besprechen Ihre persönliche Situation, Ihre Wünsche und wen Sie als Bevollmächtigten einsetzen möchten. Wir klären, welche Bereiche die Vollmacht abdecken soll.

2

Entwurf der Dokumente

Wir erstellen einen konkreten Entwurf für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – präzise formuliert, rechtssicher und auf Ihre Wünsche zugeschnitten.

3

Abstimmung und Anpassung

Sie prüfen den Entwurf gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten. Wir passen an, erklären Konsequenzen und beantworten offene Fragen.

4

Beurkundung und Registrierung

Für Grundstücksgeschäfte ist notarielle Beurkundung erforderlich. Wir empfehlen, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Patientenverfügung – was geregelt werden kann

Lebensverlängernde Maßnahmen: Wünschen Sie künstliche Ernährung, Beatmung oder Reanimation – oder lehnen Sie diese ab?

Wiederbelebung: Klare Anweisung für den Notfall, ob Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden sollen.

Schmerztherapie: Wunsch nach ausreichender Schmerzlinderung – auch wenn dies das Leben verkürzen könnte.

Sterbebegleitung: Wo und wie Sie sterben möchten, welche Menschen anwesend sein sollen, religiöse oder spirituelle Begleitung.

Wichtig: Eine Patientenverfügung muss konkret formuliert sein, um verbindlich zu sein. Allgemeine Aussagen wie "keine lebensverlängernden Maßnahmen" reichen meist nicht aus. Wir helfen Ihnen, rechtssichere Formulierungen zu finden.

Praxisbeispiel

Ehepaar über 70 – vorsorgen, bevor es nötig wird

Ein Ehepaar Anfang 70 wandte sich an uns. Beide waren noch vollständig geschäftsfähig und wollten sicherstellen, dass im Ernstfall alles geregelt ist – ohne staatliche Einmischung. Sie hatten eine erwachsene Tochter, aber Bedenken, ihr zu viel Verantwortung zu übertragen.

Lösung: Wir erstellten für beide wechselseitige Vorsorgevollmachten – jeder Ehegatte bevollmächtigt den anderen als Hauptbevollmächtigten, die Tochter als Ersatzbevollmächtigte. Zusätzlich erstellten wir individuelle Patientenverfügungen mit konkreten Anweisungen zu medizinischen Maßnahmen. Die Vollmachten wurden notariell beglaubigt und im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.

Ergebnis: Alle Szenarien abgesichert, keine behördliche Betreuung nötig, Familie entlastet.
FAQ

Häufige Fragen

Das können Sie selbst festlegen. Entweder gilt die Vollmacht sofort nach Ausstellung – dann kann der Bevollmächtigte theoretisch auch jetzt schon handeln. Oder Sie knüpfen sie an eine Bedingung, etwa den ärztlichen Nachweis der Geschäftsunfähigkeit. Letzteres bietet mehr Schutz, kann aber im Notfall zu Zeitverzögerungen führen.

Ja – solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Sie teilen dem Bevollmächtigten den Widerruf mit und fordern die Vollmachtsurkunde zurück. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kann entsprechend geändert werden.

Mehrere Schutzmechanismen sind möglich: eine Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten, ein Kontrollbevollmächtigter der die Amtsführung überwacht, Betragslimits für selbstständige Entscheidungen, und die Pflicht zur Rücksprache bei Entscheidungen über einem bestimmten Betrag. Wir besprechen mit Ihnen, welche Sicherungen Ihrer Situation entsprechen.

Für die Grundform reicht eine schriftliche Vollmacht mit eigenhändiger Unterschrift. Für Grundstücksgeschäfte ist notarielle Beurkundung zwingend. Viele Banken verlangen eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht, um Missbrauch auszuschließen. Eine notarielle Form schafft generell mehr Sicherheit und Akzeptanz.

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