Testament richtig verfassen
Formvorschriften, häufige Fehler und praktische Tipps für ein gültiges Testament.
Mehr erfahrenWenn mehrere Erben gemeinsam erben, entsteht zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Die Auflösung ist oft der schwierigste Teil des Erbfalls – besonders wenn Immobilien beteiligt sind oder die Miterben unterschiedliche Ziele verfolgen.
Lesedauer: ca. 8 Minuten · Stand: Mai 2026
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, gehen Vermögen und Schulden des Nachlasses automatisch auf alle Erben gemeinsam über (§ 2032 BGB). Diese Erbengemeinschaft ist keine juristische Person, sondern eine Gemeinschaft zur gesamten Hand: Niemand kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Jede Entscheidung – Verkauf, Vermietung, Kündigung – erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben.
Diese Gesamthandsgemeinschaft ist von Gesetzes wegen auf Auflösung angelegt. Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen – es gibt keine Mindestdauer und keine Sperrfrist. In der Praxis scheitert die zügige Auflösung jedoch häufig an unterschiedlichen Interessen, emotionalen Konflikten oder schlicht fehlender Kommunikation zwischen den Beteiligten.
Typische Situationen, in denen die Auflösung besonders komplex wird:
Kein Miterbe ist Eigentümer bestimmter Gegenstände. Alle Miterben sind gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses. Ein Miterbe kann nicht über seinen „Teil" der Immobilie verfügen – nur über seinen Erbanteil als solchen (§ 2033 BGB).
Alle Miterben einigen sich auf einen Auseinandersetzungsplan und setzen diesen gemeinsam um.
Ein Miterbe klagt auf Auseinandersetzung – das Gericht ordnet die Teilung des Nachlasses an.
Ein Miterbe verkauft seinen Anteil an einen Dritten oder einen Miterben und scheidet aus.
Bei Immobilien: Zwangsversteigerung zur Auflösung, wenn keine Einigung möglich ist.
Jeder Weg hat unterschiedliche Voraussetzungen, Kosten und Zeitaufwände. Die richtige Wahl hängt vom Nachlassbestand und den Beteiligten ab.
Die einfachste und kostengünstigste Option: Alle Miterben einigen sich in einem Auseinandersetzungsvertrag darüber, wer welche Nachlassgegenstände erhält und wer Ausgleichszahlungen leistet. Der Vertrag wird notariell beurkundet, wenn Immobilien übertragen werden. Mit der Unterzeichnung und Umsetzung des Vertrags erlischt die Erbengemeinschaft.
Voraussetzungen:
Wer aus der Erbengemeinschaft heraus möchte, ohne auf die anderen warten zu müssen, kann seinen Erbanteil nach § 2033 BGB verkaufen – an Dritte oder an Miterben. Der Käufer tritt in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Miterben haben ein zweimonatiges gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf an Dritte (§ 2034 BGB).
Wichtige Hinweise:
Stimmen einzelne Miterben einer Auseinandersetzung nicht zu oder sind nicht erreichbar, kann jeder Miterbe beim zuständigen Landgericht Teilungsklage erheben. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung anordnen. Bei teilbaren Gegenständen (z. B. Geldforderungen) erfolgt die Teilung direkt; bei unteilbaren Gegenständen (v. a. Immobilien) wird die Teilungsversteigerung angeordnet.
Wenn eine Immobilie im Nachlass ist und keine Einigung erzielt werden kann, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Das Gericht lässt die Immobilie öffentlich versteigern; der Erlös wird unter den Miterben aufgeteilt. Der Versteigerungserlös liegt häufig unter dem Marktwert – die Teilungsversteigerung ist für alle Miterben wirtschaftlich die schlechteste Option, entfaltet aber erheblichen Einigungsdruck.
Der häufigste und empfehlenswerteste Weg – wenn alle Miterben mitwirken.
Zunächst werden alle Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten erfasst: Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, aber auch Kredite, offene Rechnungen und Steuerschulden. Jeder Miterbe hat nach § 2027 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen, der den Nachlass in Besitz hat. Auf Basis dieses Inventars wird der Nachlasswert ermittelt und der jeweilige Erbteil der Miterben rechnerisch bestimmt.
Vor der Auseinandersetzung müssen die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden (§ 2046 BGB). Dazu gehören Schulden des Erblassers, Kosten der Bestattung und Nachlassverwaltung sowie Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche. Verbleiben Schulden, haften alle Miterben gesamtschuldnerisch – auch nach der Auseinandersetzung, sofern kein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Im Teilungsplan wird festgelegt, wer welche Gegenstände erhält und wer welche Ausgleichszahlungen zu leisten hat. Gegenstände, die nicht geteilt werden können (v. a. Immobilien), werden entweder einem Miterben übertragen (gegen Ausgleichszahlung an die übrigen) oder gemeinsam verkauft. Die Bewertung von Immobilien sollte durch ein Verkehrswertgutachten abgesichert werden, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.
Der Teilungsplan wird in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag festgehalten. Bei der Übertragung von Grundstücken ist notarielle Beurkundung zwingend erforderlich (§ 311b BGB). Der Notar stellt auch die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch sicher. Mit der vollständigen Umsetzung des Vertrags – Auszahlung der Ausgleichsbeträge, Übertragung der Gegenstände, Grundbucheintragung – ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Die Auseinandersetzung kann steuerliche Folgen haben: Wird ein Miterbe mit mehr als seinem rechnerischen Anteil abgefunden, kann dies schenkungsteuerliche oder ertragsteuerliche Konsequenzen haben. Insbesondere bei Immobilien ist zu prüfen, ob eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) vorliegt und ob latente Ertragsteuern in die Bewertung einzubeziehen sind.
In der Praxis sind es immer wieder dieselben Themen, an denen Erbengemeinschaften scheitern.
Häufigster Streitpunkt: Ein Miterbe möchte die Immobilie behalten, der andere verkaufen. Da kein Miterbe zur Übernahme verpflichtet ist, führt fehlende Einigung zur Teilungsversteigerung. Eine frühzeitige Bewertung und Einigungsbereitschaft aller Seiten zahlt sich aus.
Nutzt ein Miterbe die Nachlassimmobilie, hat er zwar grundsätzlich keinen alleinigen Nutzungsanspruch, ist aber faktisch schwer herauszudrängen. Die übrigen Miterben können eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 2038 BGB). Ein klarer Auseinandersetzungsplan ist hier dringend geboten.
Hat der Erblasser einzelnen Miterben zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht, können diese nach §§ 2050 ff. BGB auf den Erbteil anzurechnen sein. Ob und in welchem Umfang ist oft streitig – vor allem wenn keine Aufzeichnungen darüber geführt wurden.
Für Verwaltungsmaßnahmen ist nach § 2038 BGB grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, kann dies die Verwaltung des Nachlasses lähmen. Bei dringenden Maßnahmen kann das Gericht angerufen werden; bei dauerhafter Blockade bleibt die Teilungsklage als Ausweg.
Nach dem Tod der Mutter erben die drei Geschwister Petra (55), Markus (52) und Thomas (48) zu gleichen Teilen. Der Nachlass besteht aus dem Elternhaus (Verkehrswert 520.000 €), einem Wertpapierdepot (80.000 €) und einem Pkw (12.000 €). Nachlassverbindlichkeiten von 15.000 € bestehen noch.
Thomas wohnt seit zwei Jahren im Elternhaus und möchte es übernehmen. Petra und Markus möchten ihren Anteil ausgezahlt bekommen. Wir erarbeiten gemeinsam einen Auseinandersetzungsplan: Thomas übernimmt das Haus, zahlt Petra und Markus jeweils ihren rechnerischen Anteil aus. Das Wertpapierdepot und der Pkw werden aufgeteilt; die Verbindlichkeiten werden aus dem Depot beglichen.
Bis zur Auflösung muss der Nachlass verwaltet werden. Für gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB) genügt Mehrheitsbeschluss nach Erbteilen; für außergewöhnliche Maßnahmen ist Einstimmigkeit erforderlich. Für laufende Entscheidungen – Mieteinnahmen, Versicherungen, Instandhaltung – empfiehlt es sich, frühzeitig einen Miterben als Bevollmächtigten zu bestimmen.
Erblasser können in ihrem Testament die Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit ausschließen oder von Bedingungen abhängig machen (§ 2044 BGB), z. B. bis das jüngste Kind volljährig ist. Dieser Ausschluss kann jedoch durch das Nachlassgericht aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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