Testament richtig verfassen
Formvorschriften, häufige Fehler und praktische Tipps für ein gültiges Testament.
Mehr erfahren6-Wochen-Frist, Kosten und steuerliche Gründe: Wann ist die Ausschlagung sinnvoll – und wann ein teurer Fehler? Verständlich erklärt vom Fachanwalt für Erbrecht.
Lesedauer: ca. 7 Minuten · Stand: Mai 2026
Mit dem Tod des Erblassers geht das Erbe automatisch auf die Erben über – ohne dass diese aktiv handeln oder zustimmen müssen. Das nennt das Gesetz den Anfall der Erbschaft (§ 1942 BGB). Wer Erbe wird, hat jedoch das Recht, das Erbe abzulehnen. Dieses Recht muss innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden.
Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich erklärt werden – sie kann aber auch durch schlüssiges Verhalten eintreten. Wer Nachlassgegenstände verkauft, Bankguthaben abhebt oder Nachlassverbindlichkeiten begleicht, nimmt die Erbschaft damit in aller Regel konkludent an.
Die Ausschlagung hingegen ist streng formgebunden: Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklärt werden. Eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber Familienangehörigen oder der Bank hat keinerlei rechtliche Wirkung.
Für die meisten Erben stellen sich dabei zwei zentrale Fragen:
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Wer die Frist versäumt, gilt als Erbe – unwiderruflich.
Durch Erklärung, durch Ablauf der Frist oder durch schlüssiges Verhalten. Vollständige Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Nur durch förmliche Erklärung vor dem Nachlassgericht oder Notar. Gilt rückwirkend – als wäre man nie Erbe gewesen.
Beginnt mit Kenntnis vom Erbfall. Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Ausschlagung kann das Erbe gezielt an Personen mit höheren Freibeträgen weiterleiten.
Die Frist ist kurz und starr. Wer sie kennt, kann handeln. Wer sie versäumt, haftet.
Die 6-Wochen-Frist beginnt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Wer erst Wochen nach dem Tod erfährt, dass er Erbe ist, hat noch 6 Wochen ab diesem Zeitpunkt.
Diese Sonderregeln gelten:
Viele Erben nehmen unbewusst an – durch alltägliche Handlungen im Umgang mit dem Nachlass. Das lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
Bankguthaben abheben oder überweisen
Nachlassgegenstände verkaufen oder verschenken
Schulden des Verstorbenen aus eigenem Geld begleichen
Erbschein beantragen oder als Erbe auftreten
Nicht jede Ausschlagung ist sinnvoll – und nicht jede Ablehnung schützt vor Haftung. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.
Die häufigste Ausschlagungsursache: Schulden überwiegen das Vermögen. Als Erbe haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem Privatvermögen. Wer ausschlägt, ist außen vor – Gläubiger können ihn nicht in Anspruch nehmen.
Schlägt ein Elternteil aus, rücken die Kinder nach. Diese haben gegenüber Großeltern denselben Freibetrag (400.000 €) wie gegenüber Eltern – das Erbe kann so steuerfrei auf die nächste Generation übergehen.
Manchmal soll ein bestimmter Miterbe mehr erhalten – etwa weil er den Erblasser gepflegt hat. Wer ausschlägt, stärkt den Anteil der verbleibenden Miterben ohne Schenkungssteuer auszulösen.
Wenn der Nachlassbestand unklar ist oder Verbindlichkeiten nicht vollständig ermittelt werden können, kann die Ausschlagung die sicherere Wahl sein – auch wenn der Nachlass möglicherweise positiv ist.
Die Ausschlagung ist formgebunden. Nur wer den richtigen Weg geht, ist rechtlich abgesichert.
Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über Vermögen und Schulden des Nachlasses: Konten, Immobilien, Fahrzeuge auf der einen, Kredite, Bürgschaften, offene Rechnungen und Steuerschulden auf der anderen Seite. Holen Sie Kontoauszüge, Kreditverträge und falls vorhanden die letzte Steuererklärung ein. Oft lässt sich die Situation in wenigen Tagen einschätzen.
Bevor Sie eine unwiderrufliche Entscheidung treffen, lohnt ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht. Die Ausschlagung ist endgültig. Fehler wie eine unbewusste konkludente Annahme oder eine falsche Einschätzung der Nachlassverbindlichkeiten lassen sich danach kaum korrigieren.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht – dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – erklärt werden. Sie können persönlich erscheinen und die Erklärung zu Protokoll geben oder einen Notar beauftragen, der die Erklärung beurkundet und weiterleitet. Eine schriftliche Erklärung per Post ist nur mit notariell beglaubigter Unterschrift möglich.
Die Erklärung muss innerhalb der 6-Wochen-Frist beim Nachlassgericht eingehen. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag – Verzögerungen durch Behördenabläufe oder Postlaufzeiten gehen zu Ihren Lasten. Wenn Sie unsicher sind, ob die Frist noch läuft, beantragen Sie vorsorglich eine Fristverlängerung beim Nachlassgericht.
Nach § 1953 BGB gilt der Ausschlagende rückwirkend als nie Erbe gewesen. Das Erbe fällt an denjenigen, der ohne die Ausschlagung als Nächstes berufen gewesen wäre. Denken Sie daran: Wenn Ihre Kinder nachrücken, müssen diese ebenfalls ausschlagen, falls auch sie das Erbe nicht möchten – und zwar ebenfalls innerhalb von 6 Wochen.
Herr Kranz (58) erbt nach dem Tod seiner Mutter. Der Nachlass besteht aus einem kleinen Eigenheim (Verkehrswert 380.000 €), aber auch aus Schulden: einem laufenden Kredit über 290.000 €, offenen Handwerkerrechnungen und einer Steuernachzahlung. Netto verbleiben ca. 70.000 €.
Seine zwei Kinder (28 und 31) würden bei Ausschlagung als Erben nachrücken. Gemeinsam mit Herrn Kranz analysieren wir: Herr Kranz hat seinen persönlichen Freibetrag gegenüber seiner Mutter (400.000 €) durch frühere Schenkungen bereits weitgehend ausgeschöpft. Seine Kinder hingegen haben ihren Freibetrag gegenüber der Großmutter noch vollständig verfügbar.
Wer sich nicht sicher ist, ob der Nachlass positiv oder negativ ist, muss nicht sofort ausschlagen. Es gibt zwei wichtige Schutzmechanismen:
Beide Optionen setzen voraus, dass noch keine Annahme stattgefunden hat.
Wer die Erbschaft bereits angenommen hat, kann diese unter engen Voraussetzungen anfechten (§ 1954 BGB): wenn die Annahme auf einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses beruhte und der Erbe davon erst nach Annahme erfuhr. Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Irrtums.
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