Ratgeber Erbrecht

Erbschaft annehmen oder ausschlagen – was Sie wissen müssen

6-Wochen-Frist, Kosten und steuerliche Gründe: Wann ist die Ausschlagung sinnvoll – und wann ein teurer Fehler? Verständlich erklärt vom Fachanwalt für Erbrecht.

Lesedauer: ca. 7 Minuten · Stand: Mai 2026

Annehmen oder ausschlagen – die Grundentscheidung

Mit dem Tod des Erblassers geht das Erbe automatisch auf die Erben über – ohne dass diese aktiv handeln oder zustimmen müssen. Das nennt das Gesetz den Anfall der Erbschaft (§ 1942 BGB). Wer Erbe wird, hat jedoch das Recht, das Erbe abzulehnen. Dieses Recht muss innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden.

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich erklärt werden – sie kann aber auch durch schlüssiges Verhalten eintreten. Wer Nachlassgegenstände verkauft, Bankguthaben abhebt oder Nachlassverbindlichkeiten begleicht, nimmt die Erbschaft damit in aller Regel konkludent an.

Die Ausschlagung hingegen ist streng formgebunden: Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklärt werden. Eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber Familienangehörigen oder der Bank hat keinerlei rechtliche Wirkung.

Für die meisten Erben stellen sich dabei zwei zentrale Fragen:

  • Übersteigen die Schulden des Nachlasses das Vermögen – und hafte ich dafür mit meinem eigenen Vermögen?
  • Kann ich durch eine Ausschlagung steuerliche Vorteile für meine Kinder oder andere Personen erzielen?

Die wichtigste Zahl: 6 Wochen

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Wer die Frist versäumt, gilt als Erbe – unwiderruflich.

Annehmen

Durch Erklärung, durch Ablauf der Frist oder durch schlüssiges Verhalten. Vollständige Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Ausschlagen

Nur durch förmliche Erklärung vor dem Nachlassgericht oder Notar. Gilt rückwirkend – als wäre man nie Erbe gewesen.

6-Wochen-Frist

Beginnt mit Kenntnis vom Erbfall. Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Steuerplanung

Ausschlagung kann das Erbe gezielt an Personen mit höheren Freibeträgen weiterleiten.

Die entscheidende Frist

Die 6-Wochen-Frist – und wann sie beginnt

Die Frist ist kurz und starr. Wer sie kennt, kann handeln. Wer sie versäumt, haftet.

Fristbeginn: Kenntnis vom Erbfall

Die 6-Wochen-Frist beginnt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Wer erst Wochen nach dem Tod erfährt, dass er Erbe ist, hat noch 6 Wochen ab diesem Zeitpunkt.

Diese Sonderregeln gelten:

  • Bei Auslandsbezug (Erblasser oder Erbe im Ausland) beträgt die Frist 6 Monate
  • Das Nachlassgericht kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
  • Für Minderjährige läuft die Frist erst ab Volljährigkeit, sofern keine Eltern oder Vormund rechtzeitig handeln

Diese Handlungen bedeuten Annahme

Viele Erben nehmen unbewusst an – durch alltägliche Handlungen im Umgang mit dem Nachlass. Das lässt sich nicht mehr rückgängig machen.

Bankguthaben abheben oder überweisen

Nachlassgegenstände verkaufen oder verschenken

Schulden des Verstorbenen aus eigenem Geld begleichen

Erbschein beantragen oder als Erbe auftreten

Entscheidungshilfe

Wann lohnt sich die Ausschlagung?

Nicht jede Ausschlagung ist sinnvoll – und nicht jede Ablehnung schützt vor Haftung. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.

Überschuldeter Nachlass

Die häufigste Ausschlagungsursache: Schulden überwiegen das Vermögen. Als Erbe haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem Privatvermögen. Wer ausschlägt, ist außen vor – Gläubiger können ihn nicht in Anspruch nehmen.

Steueroptimierung durch Generationensprung

Schlägt ein Elternteil aus, rücken die Kinder nach. Diese haben gegenüber Großeltern denselben Freibetrag (400.000 €) wie gegenüber Eltern – das Erbe kann so steuerfrei auf die nächste Generation übergehen.

Bevorzugung anderer Erben

Manchmal soll ein bestimmter Miterbe mehr erhalten – etwa weil er den Erblasser gepflegt hat. Wer ausschlägt, stärkt den Anteil der verbleibenden Miterben ohne Schenkungssteuer auszulösen.

Unklare Nachlasssituation

Wenn der Nachlassbestand unklar ist oder Verbindlichkeiten nicht vollständig ermittelt werden können, kann die Ausschlagung die sicherere Wahl sein – auch wenn der Nachlass möglicherweise positiv ist.

Schritt für Schritt

So schlagen Sie eine Erbschaft wirksam aus

Die Ausschlagung ist formgebunden. Nur wer den richtigen Weg geht, ist rechtlich abgesichert.

Nachlassbestand ermitteln

Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über Vermögen und Schulden des Nachlasses: Konten, Immobilien, Fahrzeuge auf der einen, Kredite, Bürgschaften, offene Rechnungen und Steuerschulden auf der anderen Seite. Holen Sie Kontoauszüge, Kreditverträge und falls vorhanden die letzte Steuererklärung ein. Oft lässt sich die Situation in wenigen Tagen einschätzen.

Rechtsberatung einholen

Bevor Sie eine unwiderrufliche Entscheidung treffen, lohnt ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht. Die Ausschlagung ist endgültig. Fehler wie eine unbewusste konkludente Annahme oder eine falsche Einschätzung der Nachlassverbindlichkeiten lassen sich danach kaum korrigieren.

Ausschlagungserklärung abgeben

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht – dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – erklärt werden. Sie können persönlich erscheinen und die Erklärung zu Protokoll geben oder einen Notar beauftragen, der die Erklärung beurkundet und weiterleitet. Eine schriftliche Erklärung per Post ist nur mit notariell beglaubigter Unterschrift möglich.

Frist einhalten

Die Erklärung muss innerhalb der 6-Wochen-Frist beim Nachlassgericht eingehen. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag – Verzögerungen durch Behördenabläufe oder Postlaufzeiten gehen zu Ihren Lasten. Wenn Sie unsicher sind, ob die Frist noch läuft, beantragen Sie vorsorglich eine Fristverlängerung beim Nachlassgericht.

Folgen der Ausschlagung beachten

Nach § 1953 BGB gilt der Ausschlagende rückwirkend als nie Erbe gewesen. Das Erbe fällt an denjenigen, der ohne die Ausschlagung als Nächstes berufen gewesen wäre. Denken Sie daran: Wenn Ihre Kinder nachrücken, müssen diese ebenfalls ausschlagen, falls auch sie das Erbe nicht möchten – und zwar ebenfalls innerhalb von 6 Wochen.

Praxisbeispiel

Familie Kranz, Waiblingen

Herr Kranz (58) erbt nach dem Tod seiner Mutter. Der Nachlass besteht aus einem kleinen Eigenheim (Verkehrswert 380.000 €), aber auch aus Schulden: einem laufenden Kredit über 290.000 €, offenen Handwerkerrechnungen und einer Steuernachzahlung. Netto verbleiben ca. 70.000 €.

Seine zwei Kinder (28 und 31) würden bei Ausschlagung als Erben nachrücken. Gemeinsam mit Herrn Kranz analysieren wir: Herr Kranz hat seinen persönlichen Freibetrag gegenüber seiner Mutter (400.000 €) durch frühere Schenkungen bereits weitgehend ausgeschöpft. Seine Kinder hingegen haben ihren Freibetrag gegenüber der Großmutter noch vollständig verfügbar.

Herr Kranz schlägt aus – die Kinder erben zu gleichen Teilen. Der Nettonachlass bleibt durch die Freibeträge vollständig erbschaftsteuerfrei. Die Ausschlagungserklärung wird notariell beurkundet und fristgerecht beim Nachlassgericht Waiblingen eingereicht.

Haftungsbegrenzung als Alternative zur Ausschlagung

Wer sich nicht sicher ist, ob der Nachlass positiv oder negativ ist, muss nicht sofort ausschlagen. Es gibt zwei wichtige Schutzmechanismen:

  • Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB): Das Nachlassgericht bestellt einen Verwalter – Erbe und Nachlass werden getrennt. Gläubiger können nur auf den Nachlass zugreifen.
  • Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB): Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann Insolvenzantrag gestellt werden – der Erbe schützt damit sein Privatvermögen.

Beide Optionen setzen voraus, dass noch keine Annahme stattgefunden hat.

Anfechtung der Annahme: die Ausnahme

Wer die Erbschaft bereits angenommen hat, kann diese unter engen Voraussetzungen anfechten (§ 1954 BGB): wenn die Annahme auf einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses beruhte und der Erbe davon erst nach Annahme erfuhr. Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Irrtums.

Fragen & Antworten

FAQ: Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Wer die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen nicht wahrt, gilt die Erbschaft als angenommen – automatisch und ohne weitere Erklärung (§ 1943 BGB). Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch in sehr engen Ausnahmen möglich, etwa wenn die Annahme auf einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses beruhte. In diesem Fall muss die Anfechtung innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Irrtums erklärt werden.
Die Ausschlagung beim Nachlassgericht kostet eine geringe Gerichtsgebühr, in der Regel zwischen 20 und 40 Euro. Wer die Erklärung notariell beurkunden lässt, zahlt Notarkosten nach dem GNotKG – diese richten sich nach dem Nachlasswert und beginnen bei einigen Hundert Euro. Die anwaltliche Beratung vorab ist in den meisten Fällen die wichtigere Investition: Eine fehlerhafte oder verspätete Ausschlagung lässt sich nicht korrigieren.
Nach § 1953 BGB gilt der Ausschlagende als nie Erbe gewesen. Es erbt, wer als nächstes berufen gewesen wäre: Bei gesetzlicher Erbfolge rücken die eigenen Kinder nach. Gibt es keine Kinder, erben die nächsten gesetzlichen Erben. War ein Testament vorhanden, erbt der darin benannte Ersatzerbe. Bei mehreren Miterben wächst der Anteil des Ausschlagenden den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Anteile zu. Wichtig: Auch die nachrückenden Erben haben ab Kenntnis ihrer Berufung 6 Wochen Zeit, um selbst auszuschlagen.
Grundsätzlich nein. Wer die Erbschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen hat, ist daran gebunden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Annahme auf einem Irrtum beruhte (§ 1954 BGB) – zum Beispiel, wenn der Erbe bei Annahme nichts von erheblichen Schulden wusste, die er erst danach entdeckte. Die Anfechtung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Irrtums gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Reine Fehlentscheidungen ohne Irrtum berechtigen nicht zur Anfechtung.
Eine Ausschlagung kann erbschaftsteuerlich sinnvoll sein, wenn das Erbe dadurch an eine Person mit einem höheren persönlichen Freibetrag oder einem günstigeren Steuersatz fällt. Typisches Beispiel: Eltern schlagen aus, damit ihre Kinder direkt von den Großeltern erben. Kinder haben gegenüber Großeltern denselben persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro wie gegenüber Eltern. Haben die Eltern ihren Freibetrag bereits durch frühere Schenkungen genutzt, kann dieser Weg erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Eine sorgfältige Berechnung vor der Entscheidung ist zwingend empfehlenswert.
Ja. Das Nachlassgericht kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa wenn der Nachlassbestand noch nicht vollständig ermittelt werden konnte oder wenn sich der Erbe krankheitsbedingt nicht kümmern konnte. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Bei Auslandsbezug (Erblasser oder Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland) beträgt die Frist von Gesetzes wegen bereits 6 Monate.
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