Testament richtig verfassen
Formvorschriften, häufige Fehler und praktische Tipps für ein gültiges Testament.
Mehr erfahrenWer hat Anspruch, wie hoch ist er und was passiert bei Schenkungen? Formeln und Berechnungsbeispiele verständlich erklärt vom Fachanwalt für Erbrecht.
Lesedauer: ca. 8 Minuten · Stand: April 2026
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch naher Angehöriger, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB) – kein Erbschaftsanteil. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, kann aber die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verlangen.
Wichtig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall – er muss jedoch aktiv geltend gemacht werden. Dazu gehört zunächst die Einforderung eines Nachlassverzeichnisses, aus dem sich der Wert des Nachlasses ergibt.
Keinen Pflichtteilsanspruch haben: Geschwister, Nichten und Neffen, Enkel (solange das Kind noch lebt) sowie unverheiratete Partner.
Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch – der Berechtigte bekommt kein Eigentum, sondern Geld. Er kann weder durch Testament noch durch Schenkung vollständig ausgehebelt werden.
Stets pflichtteilsberechtigt – unabhängig vom Testament.
Pflichtteilsanspruch bleibt auch bei Enterbung bestehen.
Nur wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.
Geschwister, unverheiratete Partner und entfernte Verwandte.
Die Berechnung folgt einer klaren Formel – entscheidend sind der Nachlasswert und die gesetzliche Erbquote.
Pflichtteil = Nachlasswert × gesetzlicher Erbteil × ½
Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, welche Angehörigen neben dem Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind. Bei Ehepartnern in gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erhöht sich der Anteil um ein Viertel.
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil |
|---|---|---|
| 1 Kind, kein Ehepartner | 1/1 | 1/2 |
| 2 Kinder, kein Ehepartner | je 1/2 | je 1/4 |
| 3 Kinder, kein Ehepartner | je 1/3 | je 1/6 |
| Ehepartner (ZG) + 1 Kind | EP: 1/2, Kind: 1/2 | EP: 1/4, Kind: 1/4 |
| Ehepartner (ZG) + 2 Kinder | EP: 1/2, je Kind: 1/4 | EP: 1/4, je Kind: 1/8 |
ZG = Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), EP = Ehepartner
Herr Bauer verstirbt. Er hinterlässt zwei Kinder (Anna und Max) sowie ein Testament, das nur Anna als Alleinerbin einsetzt. Max wird enterbt.
Nachlass (Verkehrswert):
Berechnung Max:
Gesetzlicher Erbteil: 1/2 (2 Kinder, kein Ehepartner)
Pflichtteil: 360.000 € × 1/2 × 1/2
Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil mindern – aber nicht vollständig aushöhlen.
Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, werden diese Schenkungen dem tatsächlichen Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Auf Basis dieses fiktiven Nachlasses wird ein erhöhter Pflichtteil berechnet – der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).
Ziel: Niemand soll den Pflichtteil dadurch unterlaufen können, dass er sein Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt.
Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird sie angerechnet. Pro vollendetem Jahr nach der Schenkung sinkt die Anrechnung um 10 %:
| Schenkung erfolgte | Anrechnungsquote |
|---|---|
| Weniger als 1 Jahr vor dem Tod | 100 % |
| 1–2 Jahre vor dem Tod | 90 % |
| 2–3 Jahre vor dem Tod | 80 % |
| 3–4 Jahre vor dem Tod | 70 % |
| … (je weiteres Jahr –10 %) | … |
| 9–10 Jahre vor dem Tod | 10 % |
| Mehr als 10 Jahre vor dem Tod | 0 % (kein Anspruch) |
Herr Bauer verschenkte 3 Jahre vor seinem Tod 120.000 € an seine neue Partnerin. Sein Sohn Max ist enterbt.
Nachlass zum Todeszeitpunkt: 240.000 €
Schenkung: 120.000 € (3 Jahre alt → 70 % Anrechnung)
Gesetzlicher Erbteil Max: 1/1 (einziges Kind, kein Ehepartner)
Pflichtteil (fiktiv): 324.000 € × 1/2 = 162.000 €
Pflichtteil (ohne Schenkung): 240.000 € × 1/2 = 120.000 €
Hinweis: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe – nicht mit dem Datum der Schenkung. Schenkungen an Ehepartner sind daher praktisch nie „herausgewachsen".
Ob Sie einen Pflichtteil geltend machen oder als Erbe mit einem Anspruch konfrontiert sind – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
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