Ratgeber Erbrecht

Pflichtteil berechnen

Wer hat Anspruch, wie hoch ist er und was passiert bei Schenkungen? Formeln und Berechnungsbeispiele verständlich erklärt vom Fachanwalt für Erbrecht.

Lesedauer: ca. 8 Minuten · Stand: April 2026

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch naher Angehöriger, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB) – kein Erbschaftsanteil. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, kann aber die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verlangen.

Wichtig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall – er muss jedoch aktiv geltend gemacht werden. Dazu gehört zunächst die Einforderung eines Nachlassverzeichnisses, aus dem sich der Wert des Nachlasses ergibt.

Wer hat Pflichtteilsanspruch?

  • Kinder des Erblassers – und Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes (Enkel treten an die Stelle des Kindes)
  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Keinen Pflichtteilsanspruch haben: Geschwister, Nichten und Neffen, Enkel (solange das Kind noch lebt) sowie unverheiratete Partner.

Der Pflichtteil auf einen Blick

Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch – der Berechtigte bekommt kein Eigentum, sondern Geld. Er kann weder durch Testament noch durch Schenkung vollständig ausgehebelt werden.

Kinder

Stets pflichtteilsberechtigt – unabhängig vom Testament.

Ehepartner

Pflichtteilsanspruch bleibt auch bei Enterbung bestehen.

Eltern

Nur wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Kein Anspruch

Geschwister, unverheiratete Partner und entfernte Verwandte.

Berechnung

So wird der Pflichtteil berechnet

Die Berechnung folgt einer klaren Formel – entscheidend sind der Nachlasswert und die gesetzliche Erbquote.

Die Formel

Pflichtteil = Nachlasswert × gesetzlicher Erbteil × ½

Gesetzliche Erbquoten – Übersicht

Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, welche Angehörigen neben dem Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind. Bei Ehepartnern in gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erhöht sich der Anteil um ein Viertel.

Konstellation Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil
1 Kind, kein Ehepartner 1/1 1/2
2 Kinder, kein Ehepartner je 1/2 je 1/4
3 Kinder, kein Ehepartner je 1/3 je 1/6
Ehepartner (ZG) + 1 Kind EP: 1/2, Kind: 1/2 EP: 1/4, Kind: 1/4
Ehepartner (ZG) + 2 Kinder EP: 1/2, je Kind: 1/4 EP: 1/4, je Kind: 1/8

ZG = Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), EP = Ehepartner

Berechnungsbeispiel

Familie Bauer, Stuttgart

Herr Bauer verstirbt. Er hinterlässt zwei Kinder (Anna und Max) sowie ein Testament, das nur Anna als Alleinerbin einsetzt. Max wird enterbt.

Nachlass (Verkehrswert):

  • Immobilie Stuttgart350.000 €
  • Bankguthaben50.000 €
  • Verbindlichkeiten– 40.000 €
  • Reiner Nachlass360.000 €

Berechnung Max:
Gesetzlicher Erbteil: 1/2 (2 Kinder, kein Ehepartner)
Pflichtteil: 360.000 € × 1/2 × 1/2

Max hat Anspruch auf 90.000 € – zahlbar von Anna als Alleinerbin.
§ 2325 BGB

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die 10-Jahres-Regel

Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil mindern – aber nicht vollständig aushöhlen.

Worum geht es?

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, werden diese Schenkungen dem tatsächlichen Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Auf Basis dieses fiktiven Nachlasses wird ein erhöhter Pflichtteil berechnet – der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).

Ziel: Niemand soll den Pflichtteil dadurch unterlaufen können, dass er sein Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt.

Die Abschmelzung

Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird sie angerechnet. Pro vollendetem Jahr nach der Schenkung sinkt die Anrechnung um 10 %:

Schenkung erfolgte Anrechnungsquote
Weniger als 1 Jahr vor dem Tod 100 %
1–2 Jahre vor dem Tod 90 %
2–3 Jahre vor dem Tod 80 %
3–4 Jahre vor dem Tod 70 %
… (je weiteres Jahr –10 %)
9–10 Jahre vor dem Tod 10 %
Mehr als 10 Jahre vor dem Tod 0 % (kein Anspruch)
Berechnungsbeispiel

Schenkung an neue Partnerin

Herr Bauer verschenkte 3 Jahre vor seinem Tod 120.000 € an seine neue Partnerin. Sein Sohn Max ist enterbt.

Nachlass zum Todeszeitpunkt: 240.000 €
Schenkung: 120.000 € (3 Jahre alt → 70 % Anrechnung)

  • Realer Nachlass240.000 €
  • + Schenkung (70 %)+ 84.000 €
  • Fiktiver Nachlass324.000 €

Gesetzlicher Erbteil Max: 1/1 (einziges Kind, kein Ehepartner)

Pflichtteil (fiktiv): 324.000 € × 1/2 = 162.000 €
Pflichtteil (ohne Schenkung): 240.000 € × 1/2 = 120.000 €

Pflichtteilsergänzungsanspruch: 42.000 € zusätzlich.

Hinweis: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe – nicht mit dem Datum der Schenkung. Schenkungen an Ehepartner sind daher praktisch nie „herausgewachsen".

Unser Vorgehen

So gehen wir bei Pflichtteilsansprüchen vor

Ob Sie einen Pflichtteil geltend machen oder als Erbe mit einem Anspruch konfrontiert sind – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Erstgespräch und Sachverhaltsaufnahme

Wir klären die familiäre und vermögensrechtliche Situation: Wer ist pflichtteilsberechtigt, welche Vermögenswerte existieren, gibt es relevante Schenkungen der letzten zehn Jahre?

Auskunftsanspruch durchsetzen

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis. Wir fordern dieses für Sie an und prüfen es auf Vollständigkeit und Richtigkeit – ein häufiger Streitpunkt.

Bewertung des Nachlasses

Immobilien sind mit dem Verkehrswert anzusetzen. Wir koordinieren bei Bedarf Gutachten und prüfen, ob Schenkungen der letzten zehn Jahre in die Berechnung einzubeziehen sind.

Geltendmachung oder Abwehr des Anspruchs

Wir verhandeln außergerichtlich auf eine einvernehmliche Lösung – und vertreten Sie zügig vor Gericht, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann.

Fragen & Antworten

FAQ: Pflichtteil berechnen

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von der Enterbung und dem Erbfall erfahren hat – also typischerweise Ende des Jahres, in dem der Erbfall eintrat und die Enterbung bekannt wurde. Unabhängig von der Kenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem Erbfall.
Zum Nachlass zählen alle Vermögensgegenstände des Erblassers zum Todeszeitpunkt: Immobilien (Verkehrswert), Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensanteile und Forderungen. Davon abzuziehen sind Schulden, noch nicht bezahlte Rechnungen und Beerdigungskosten. Der sich ergebende Nettowert ist die Berechnungsgrundlage.
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden und erfolgt in der Regel gegen eine Abfindung. Er kann auf den Pflichtteilsanspruch beschränkt sein oder auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfassen. Ein Verzicht ohne angemessene Gegenleistung ist zwar möglich, aber rechtlich zu hinterfragen.
Grundsätzlich ist der Pflichtteil sofort als Geldleistung fällig, sobald er geltend gemacht wird. Ist der Erbe dadurch in einer unbilligen Härte – etwa weil er eine Immobilie veräußern müsste, die sein Familienheim ist – kann das Gericht auf Antrag eine Stundung gewähren. Ein Anspruch auf Stundung besteht nicht automatisch.
Der Pflichtteil errechnet sich aus dem tatsächlichen Nachlasswert zum Todeszeitpunkt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt zusätzlich Schenkungen der letzten zehn Jahre – denn ohne diese Regelung könnten Erblasser den Nachlass gezielt vor dem Tod leerschenken, um den Pflichtteil auszuhöhlen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
Ja, aber nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen (§ 2333 BGB). Ein Pflichtteilsentzug ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte z.B. dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet, schwere Straftaten begangen oder dauerhaft gegen Unterhaltspflichten verstoßen hat. In allen anderen Fällen bleibt der Pflichtteil bestehen – unabhängig vom Inhalt des Testaments.
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